Mietpreisbremse Rechner

Zulässige Höchstmiete (Vergleichsmiete + 10 %) prüfen und mögliche Mietsenkung berechnen — mit Vormieter-, Modernisierungs- und Neubau-Ausnahmen

Ihre Angaben

Wohnfläche in Quadratmetern (m²).

Aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt/Gemeinde (Nettokaltmiete pro m²). Es gibt keine bundesweite Tabelle — diesen Wert müssen Sie selbst nachschlagen.

Die im Mietvertrag verlangte monatliche Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten).

War die rechtmäßige Miete des Vormieters höher als Vergleichsmiete + 10 %, darf sie erneut verlangt werden (§ 556e BGB). 0 = keine.

Bei Modernisierung in den letzten 3 Jahren darf ein Zuschlag (Modernisierungsumlage) auf die Höchstmiete aufgeschlagen werden (§ 556e Abs. 2 BGB).

Stand: Juni 2026 — Steuerjahr 2026. §§ 556d–556g BGB; Aufschlag max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Verlängert bis 31.12.2029.

Ergebnis

Zulässige Höchstmiete (netto kalt)

924,00 €

Vergleichsmiete + 10 % (ggf. + Ausnahmen)

Ortsübliche Vergleichsmiete

840,00 €

70 m² × 12,00 €/m²

Verlangte Miete

1.000,00 €

8.2 % zu hoch

Die verlangte Miete übersteigt die zulässige Höchstmiete um 76,00 €/Monat. Sie können die zu viel gezahlte Miete rügen und eine Senkung auf 924,00 € verlangen; ab Zugang der Rüge ist der überhöhte Teil rückforderbar (§ 556g BGB).

Die ortsübliche Vergleichsmiete stammt aus dem örtlichen Mietspiegel — es gibt keine bundesweite Tabelle, deshalb müssen Sie den €/m²-Wert selbst eintragen. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung; eine rechtssichere Einordnung leistet ein Mietverein oder eine Rechtsberatung.

Berechnung nach §§ 556d–556g BGB (max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete in ausgewiesenen Gebieten; verlängert bis 31.12.2029). Die Vergleichsmiete stammt aus dem örtlichen Mietspiegel und ist vom Nutzer einzugeben — es gibt keine bundesweite Tabelle. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Häufig gestellte Fragen

Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d BGB). Welche Gebiete betroffen sind, legt jedes Bundesland per Verordnung fest — die Bremse gilt nicht überall.

Woher bekomme ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde (qualifiziert oder einfach), als Nettokaltmiete pro Quadratmeter. Eine bundesweite Tabelle gibt es nicht — deshalb müssen Sie den €/m²-Wert selbst nachschlagen und in den Rechner eintragen.

Welche Ausnahmen gibt es von der Mietpreisbremse?

War die Vormiete bereits höher als Vergleichsmiete + 10 %, darf sie erneut verlangt werden (§ 556e BGB). Nach einer Modernisierung darf ein Zuschlag aufgeschlagen werden. Neubauten (erstmals ab 1.10.2014 genutzt) und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind ganz ausgenommen (§ 556f BGB).

Was kann ich tun, wenn meine Miete zu hoch ist?

Sie können die überhöhte Miete rügen (§ 556g BGB) und eine Senkung auf die zulässige Höchstmiete verlangen. Ab Zugang der Rüge ist der überhöhte Teil rückforderbar; bei qualifizierter Rüge kann auch rückwirkend zu viel Gezahltes zurückverlangt werden.

Bis wann gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse wurde 2025 verlängert und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — bei Streit über die zulässige Miete helfen Mietervereine, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Anwältinnen und Anwälte.

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