Wohngeld-Rechner
Schätzen Sie Ihren Mietzuschuss 2026 mit der amtlichen Wohngeldformel nach § 19 WoGG — mit Mietenstufen I–VII, Höchstbeträgen und Pauschalabzügen vom Einkommen.
Ihr Haushalt
Dieser Rechner deckt Haushalte mit 1–6 Mitgliedern ab (größere Haushalte: amtlicher Rechner).
Miete inkl. kalter Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser. Berücksichtigt wird höchstens der Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe.
Summe der Bruttoeinkommen; daraus wird mit den 10-%-Pauschalabzügen das Gesamteinkommen geschätzt. Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende) sind nicht berücksichtigt.
Pauschale Abzüge (§ 16 WoGG): je 10 %, wenn gezahlt wird …
Stand: 2026 (Wohngeld-Plus-Werte seit 01.01.2025, 2026 unverändert). Berechnung nach § 19 WoGG mit den Werten der Anlagen 1–3 zum Wohngeldgesetz.
Ergebnis (Schätzung)
Geschätztes Wohngeld pro Monat
Formel: 1,15 · (M − (a + b·M + c·Y) · Y) mit M = 619 €, Y = 1.540 €
Pro Jahr
Bewilligung i. d. R. für 12 Monate
Miet-Höchstbetrag
Mietenstufe IV, 2 Personen
Ihre Miete liegt über dem Höchstbetrag — berücksichtigt werden nur 619 €. Der übersteigende Teil bleibt beim Wohngeld außen vor.
Dies ist eine unverbindliche Schätzung. Das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen weicht durch Freibeträge, Werbungskosten und anrechnungsfreie Einnahmen oft vom hier geschätzten Wert ab. Nutzen Sie für eine genauere Prüfung den offiziellen Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (bmwsb.bund.de) und stellen Sie den Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde.
Unverbindliche Schätzung nach § 19 WoGG mit den Werten der Anlagen 1–3 zum Wohngeldgesetz (Wohngeld-Plus, gültig seit 01.01.2025, 2026 unverändert; Stand: Juni 2026) für Haushalte mit 1–6 Mitgliedern. Freibeträge, Vermögensprüfung und Besonderheiten des Einzelfalls sind nicht abgebildet. Verbindlich entscheidet die Wohngeldstelle; eine genauere Vorprüfung bietet der offizielle Wohngeldrechner des BMWSB.
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Häufig gestellte Fragen
Wie wird das Wohngeld 2026 berechnet?
Nach der Wohngeldformel des § 19 WoGG: Wohngeld = 1,15 · (M − (a + b·M + c·Y) · Y). M ist die zu berücksichtigende Miete (gedeckelt auf den Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe), Y das monatliche Gesamteinkommen des Haushalts, und a, b, c sind nach Haushaltsgröße gestaffelte Werte aus Anlage 2 zum Wohngeldgesetz. Die seit 1. Januar 2025 geltenden Werte gelten 2026 unverändert; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Was ist die Mietenstufe und wo finde ich meine?
Jede Gemeinde ist nach ihrem örtlichen Mietniveau einer Mietenstufe von I (günstig) bis VII (z. B. München) zugeordnet. Sie bestimmt den Miet-Höchstbetrag: Für 2 Personen reicht er von 437 € (Stufe I) bis 820 € (Stufe VII). Ihre Mietenstufe steht im Mietenstufen-Verzeichnis zur Wohngeldverordnung — Auskunft gibt auch die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde.
Welches Einkommen zählt beim Wohngeld?
Das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen: im Kern die steuerpflichtigen Einkünfte aller Haushaltsmitglieder, abzüglich pauschaler Abzüge von je 10 % für Steuern, gesetzliche Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung (zusammen höchstens 30 %, § 16 WoGG). Hinzu kommen Freibeträge, z. B. 1.320 €/Jahr für Alleinerziehende und 1.800 €/Jahr bei Schwerbehinderung — dadurch kann das tatsächliche Wohngeld höher ausfallen als diese Schätzung.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe, weil deren Unterkunftskosten bereits in der Leistung enthalten sind, sowie die meisten BAföG-Berechtigten. Außerdem wird kein Wohngeld gezahlt, wenn die Formel weniger als 10 € pro Monat ergibt (§ 21 Nr. 2 WoGG).
Gibt es 2026 eine Wohngelderhöhung?
Nein. Die mit der Wohngeld-Plus-Dynamisierung zum 1. Januar 2025 erhöhten Beträge gelten 2026 unverändert weiter. Das Wohngeldgesetz sieht eine Anpassung im Zwei-Jahres-Rhythmus vor — die nächste Erhöhung kommt damit voraussichtlich zum 1. Januar 2027.
Wie und wo beantrage ich Wohngeld?
Bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in den meisten Bundesländern auch online. Wohngeld wird ab dem Antragsmonat in der Regel für 12 Monate bewilligt — rückwirkend gibt es nichts, stellen Sie den Antrag also früh. Für eine verbindlichere Vorprüfung empfiehlt sich der offizielle Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (bmwsb.bund.de).