Erbschaftsteuer-Rechner

Berechnen Sie die Erbschaftsteuer 2026 nach dem ErbStG — mit persönlichen Freibeträgen, Versorgungsfreibetrag, Steuerklassen I–III und Härteausgleich.

Ihre Angaben

Ihr Anteil am Nachlass nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden, Erbfallkosten-Pauschbetrag 15.000 €) und sachlichen Befreiungen wie Hausrat oder dem selbstgenutzten Familienheim.

Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG): 400.000 € · Steuerklasse I

Stand: 2026 (§§ 15–19 ErbStG, Rechtsstand seit 2010 unverändert). Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG), inkl. Härteausgleich nach § 19 Abs. 3.

Ergebnis

Erbschaftsteuer

11.000 €

Steuerklasse I, Steuersatz 11 %

Steuerpflichtiger Erwerb

100.000 €

Nach Freibeträgen, abgerundet auf 100 €

Verbleibt nach Steuer

489.000 €

Effektive Belastung: 2,2 % des Erwerbs

Rechenweg

Wert des Erwerbs500.000,00 €
− Persönlicher Freibetrag (§ 16)400.000,00 €
= Steuerpflichtiger Erwerb (auf 100 € abgerundet)100.000,00 €
× 11 % = Erbschaftsteuer11.000,00 €

Unverbindliche Schätzung. Nicht abgebildet sind u. a. Vorerwerbe der letzten 10 Jahre (§ 14 ErbStG), sachliche Befreiungen (Familienheim, Hausrat bis 41.000 €, Betriebsvermögen §§ 13a/13b), Nachlassverbindlichkeiten und die Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Renten­ansprüche. Maßgeblich ist der Bescheid Ihres Finanzamts.

Unverbindliche Schätzung nach §§ 10, 15–17, 19 ErbStG (Stand: Juni 2026). Vorerwerbe der letzten 10 Jahre, sachliche Steuerbefreiungen (Familienheim, Hausrat, Betriebsvermögen), Nachlassverbindlichkeiten und die Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Versorgungsbezüge sind nicht berücksichtigt. Verbindlich ist allein der Bescheid des Finanzamts; ziehen Sie bei größeren Nachlässen steuerlichen Rat hinzu.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Nach § 16 ErbStG gelten persönliche Freibeträge von 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder (sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind), 200.000 € für Enkelkinder, 100.000 € für Urenkel sowie für Eltern und Großeltern im Erbfall. Alle Erwerber der Steuerklassen II und III — etwa Geschwister, Nichten und Neffen oder nicht verwandte Personen — erhalten nur 20.000 €.

Welche Steuersätze gelten bei der Erbschaftsteuer?

Die Sätze nach § 19 ErbStG hängen von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab: in Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) 7 bis 30 %, in Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen u. a.) 15 bis 43 % und in Steuerklasse III (alle übrigen) 30 bis 50 %. Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; bei Beträgen knapp über einer Wertgrenze mildert der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3) den Sprung.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten beim Erwerb von Todes wegen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner 256.000 € und Kinder bis 27 Jahre einen altersgestaffelten Versorgungsfreibetrag zwischen 52.000 € (bis 5 Jahre) und 10.300 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) nach § 17 ErbStG. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrenten gekürzt und gilt nicht bei Schenkungen.

Bleibt das Familienheim steuerfrei?

Ja, unter Bedingungen: Erbt der Ehegatte die selbstgenutzte Immobilie und bewohnt sie 10 Jahre weiter, bleibt sie komplett steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Bei Kindern gilt dies bis 200 m² Wohnfläche, ebenfalls bei unverzüglicher Selbstnutzung über 10 Jahre. Daneben sind u. a. Hausrat bis 41.000 € (Steuerklasse I) und der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 € abziehbar.

Kann ich Erbschaftsteuer durch Schenkungen sparen?

Ja — die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre neu zur Verfügung. Eltern können z. B. jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken; bei zwei Elternteilen sind das 800.000 € pro Jahrzehnt. Schenkungen und Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG), eine frühzeitige, gestaffelte Vermögensübertragung ist daher das wichtigste legale Gestaltungsmittel.

Was ist der Härteausgleich?

Liegt der steuerpflichtige Erwerb knapp über einer Tarifgrenze, würde der höhere Steuersatz auf den Gesamtbetrag zu unverhältnismäßigen Sprüngen führen. § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt deshalb die Mehrsteuer: Sie darf höchstens 50 % (bei Steuersätzen über 30 %: 75 %) des Betrags ausmachen, der die Wertgrenze übersteigt. Beispiel: Bei 76.000 € steuerpflichtigem Erwerb in Steuerklasse I fallen statt 8.360 € nur 5.750 € an.

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