Gewerbesteuer-Rechner
Berechnen Sie die Gewerbesteuer 2026 — mit Freibetrag 24.500 €, Steuermesszahl 3,5 %, dem Hebesatz Ihrer Gemeinde und der Anrechnung nach § 35 EStG.
Ihre Angaben
Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG, z. B. Teile von Miet- und Zinsaufwand) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Vereinfachend können Sie Ihren Gewinn eintragen.
Gesetzliches Minimum: 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG). Bundesdurchschnitt ca. 400 %; Großstädte oft 400–520 % (z. B. München 490 %), Umlandgemeinden teils deutlich darunter.
Stand: 2026 (Messzahl 3,5 %, Freibetrag 24.500 €, § 35 EStG Faktor 4,0 — Rechtsstand unverändert).
Ergebnis
Gewerbesteuer pro Jahr
Messbetrag 1.942,50 € × Hebesatz 400 %
Steuermessbetrag
3,5 % von 55.500 €
Effektive Belastung
Gewerbesteuer ÷ Gewerbeertrag
Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)
4,0 × Messbetrag, begrenzt auf die gezahlte Gewerbesteuer — verbleibende Mehrbelastung: 0,00 €
Bei einem Hebesatz bis 400 % kompensiert die Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch vollständig — vorausgesetzt, Ihre tarifliche Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte ist hoch genug (Anrechnungsüberhänge verfallen).
Rechenweg (§ 11 GewStG)
| Gewerbeertrag (auf volle 100 € abgerundet) | 80.000,00 € |
| − Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | −24.500,00 € |
| = Bemessungsgrundlage | 55.500,00 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % = Messbetrag | 1.942,50 € |
| × Hebesatz 400 % = Gewerbesteuer | 7.770,00 € |
Schätzung ohne Hinzurechnungen/Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG), Verlustvorträge (§ 10a) und Zerlegung auf mehrere Gemeinden (§§ 28 ff.). Maßgeblich sind Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts und Gewerbesteuerbescheid Ihrer Gemeinde.
Unverbindliche Schätzung nach §§ 11, 16 GewStG und § 35 EStG (Stand: Juni 2026). Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG), Verlustvorträge, die Zerlegung auf mehrere Gemeinden sowie die Begrenzung der § 35-Ermäßigung auf die anteilige tarifliche Einkommensteuer sind nicht abgebildet. Verbindlich sind Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts und Bescheid Ihrer Gemeinde.
Verwandte Rechner
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
In drei Schritten: Der Gewerbeertrag (Gewinn plus Hinzurechnungen, minus Kürzungen) wird auf volle 100 € abgerundet und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um den Freibetrag von 24.500 € gemindert. Darauf wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet — das ergibt den Steuermessbetrag. Diesen multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz. Beispiel: 80.000 € Gewerbeertrag, Hebesatz 400 % → (80.000 − 24.500) × 3,5 % × 400 % = 7.770 €.
Wer bekommt den Freibetrag von 24.500 €?
Nur natürliche Personen (Einzelunternehmen) und Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften — GmbH, UG, AG — erhalten keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder beratende Ingenieure unterliegen gar nicht der Gewerbesteuer.
Was ist der Hebesatz und wie hoch ist er?
Der Hebesatz ist der gemeindeeigene Multiplikator auf den Steuermessbetrag. Er muss mindestens 200 % betragen (§ 16 Abs. 4 GewStG), liegt im Bundesdurchschnitt bei rund 400 % und in Großstädten oft zwischen 400 und 520 % (z. B. München 490 %). Niedrige Hebesätze in Umlandgemeinden machen die Gewerbesteuer zum relevanten Standortfaktor — maßgeblich ist die Gemeinde der Betriebsstätte.
Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?
Ja, für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften: Nach § 35 EStG mindert das 4,0-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags die Einkommensteuer, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die anteilige tarifliche Einkommensteuer. Bei Hebesätzen bis 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch rechnerisch vollständig neutralisiert; darüber verbleibt eine echte Mehrbelastung. Kapitalgesellschaften erhalten keine Anrechnung.
Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?
Nein. Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG) — sie mindert also weder den Gewinn noch ihre eigene Bemessungsgrundlage. Als Ausgleich wurde die Anrechnung nach § 35 EStG auf das heutige Niveau angehoben.
Was sind Hinzurechnungen und Kürzungen?
Der Gewerbeertrag ist nicht einfach der Gewinn: Nach § 8 GewStG werden u. a. 25 % der Schuldzinsen sowie Anteile von Mieten, Pachten und Leasingraten hinzugerechnet, soweit die Summe dieser Finanzierungsanteile 200.000 € übersteigt. Gekürzt wird nach § 9 GewStG z. B. um 1,2 % des Einheitswerts betrieblicher Grundstücke und um die erweiterte Kürzung für reine Grundstücksunternehmen. Dieser Rechner geht vereinfachend vom eingegebenen Gewerbeertrag aus.