Solidaritätszuschlag-Rechner
Soli 2026 berechnen: Freigrenze 20.350 € (Einzel) / 40.700 € (Splitting). Mit Milderungszone und Einkommensteuer-Schätzung nach § 32a EStG.
Ihre Angaben
Das zvE ist Ihr Einkommen nach allen steuerlichen Abzügen (Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge). Es steht auf Ihrem letzten Steuerbescheid. Für eine grobe Schätzung: Jahresbrutto minus ca. 15–20 %.
Freigrenze 2026: 20.350 € Einkommensteuer (Einzelveranlagung). Milderungszone endet bei ESt ≈ 37.838 €.
Stand: Juni 2026 — Steuerjahr 2026. Einkommensteuer nach § 32a EStG; Soli nach §§ 3–4 SolZG 1995. Steuerklasse II vereinfacht (Entlastungsbetrag 4.260 €). Kirchensteuer und individuelle Freibeträge nicht berücksichtigt.
Ergebnis
Solidaritätszuschlag
Freigrenze unterschritten — kein Soli
Geschätzte Einkommensteuer
§ 32a EStG, Grundtarif
ESt + Soli gesamt
Kein Solidaritätszuschlag
Ihre geschätzte Einkommensteuer (18.264 €) liegt unter der Freigrenze von 20.350 € — Sie zahlen keinen Solidaritätszuschlag. Das trifft seit der Reform 2021 auf rund 95 % aller Steuerpflichtigen zu.
Rechenweg (§§ 3–4 SolZG 1995)
| Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 70.000 € |
| Einkommensteuer (§ 32a EStG, Grundtarif) | 18.264 € |
| Freigrenze (§ 3 Abs. 3 SolZG) | 20.350 € |
| ESt ≤ Freigrenze → Soli = 0 | 0,00 € |
Hinweis: Die Einkommensteuer wird hier aus dem zvE näherungsweise berechnet (Grundtarif/Splitting 2026). Der tatsächliche Soli-Abzug auf der Gehaltsabrechnung basiert auf der monatlichen Lohnsteuer — kann daher abweichen. Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) unterliegen dem Soli unabhängig von dieser Freigrenze.
Unverbindliche Schätzung nach §§ 3–4 SolZG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BGBl. 2019 I S. 2115) und § 32a EStG 2026 (Stand: Juni 2026). Die Einkommensteuer wird vereinfacht aus dem zvE berechnet (Grundtarif/Splitting, ohne individuelle Freibeträge). Maßgeblich ist der Steuerbescheid Ihres Finanzamts.
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Häufig gestellte Fragen
Wer zahlt 2026 noch den Solidaritätszuschlag?
Seit der Reform 2021 (§ 3 SolZG 1995) zahlen nur noch Steuerpflichtige Soli, deren Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt: 20.350 € (Einzelveranlagung) oder 40.700 € (Zusammenveranlagung/Splitting) im Jahr 2026. Das trifft schätzungsweise nur noch rund 5 % der Steuerpflichtigen — vorwiegend Personen mit einem zu versteuernden Einkommen ab etwa 130.000 € (Einzelveranlagung).
Was ist die Milderungszone beim Soli?
Die Milderungszone (§ 4 SolZG 1995) verhindert einen abrupten Sprung in die Soli-Pflicht: Übersteigt die Einkommensteuer die Freigrenze nur knapp, wird der Soli als 11,9 % des übersteigenden Betrags berechnet — nicht als 5,5 % der Gesamtsteuer. Die Milderungszone endet bei einer Einkommensteuer von ca. 31.550 € (Einzel) bzw. 63.100 € (Splitting), danach gilt einheitlich 5,5 %.
Gilt die Soli-Freigrenze auch für Kapitalerträge?
Nein. Auf die Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) wird der Solidaritätszuschlag unabhängig von der Freigrenze erhoben — 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer, also 1,375 % des Kapitalertrags. Die Freigrenze gilt nur für die Einkommensteuer auf Arbeitslohn und andere reguläre Einkünfte.
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?
Die Verfassungsmäßigkeit des Soli nach 2020 ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfahren anhängig. Wer auf eine mögliche Rückerstattung setzen möchte, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und ein ruhendes Verfahren beantragen (§ 363 Abs. 2 AO). Einige Finanzämter stellen Bescheide vorläufig aus.
Wie wird der Soli auf der Gehaltsabrechnung berechnet?
Der Arbeitgeber behält den Soli monatlich zusammen mit der Lohnsteuer ein, indem er die monatliche Lohnsteuer auf das Jahr hochrechnet. Da der monatliche Lohnsteuerabzug von den tatsächlichen Jahresverhältnissen abweichen kann, wird der Soli beim Jahresausgleich (Steuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers) ggf. erstattet oder nachgefordert.